§ 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 22d UStG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22d#abs-1 (1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22d#abs-2 (2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.