Gesetze / Umsatzsteuergesetz

UStG

§ 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22d#abs-1 (1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22d#abs-2 (2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.

§ 22c § 22e