§ 18f Sicherheitsleistung
Stand: 10.06.2019
Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 18f UStG →
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Nach Gewicht
- FG Hessen, 13.03.2020 – 1 V 276/20Zitiert von 1
- BFH, 17.07.2019 – V B 28/19Anspruch auf Erteilung einer SteuernummerZitiert von 4
- FG Hessen, 07.02.2022 – 1 V 1585/21Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 – 7 V 7203/18Zitiert von 1
- FG Hamburg, 30.08.2016 – 6 V 105/16Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 21.03.2012 – 9 V 2958/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 19.03.2008 – 14 K 5045/04
- FG Saarland, 02.05.2005 – 1 V 56/05Einstweilige Anordnung auf Auszahlung eines Vorsteuerüberschusses nach § 114 Abs. 1 FGO; Anforderungen an den Anordnungsgrund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
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