§ 13a Steuerschuldner
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 140
Nach Gewicht
- BFH, 28.08.2013 – XI R 5/11Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-VergütungsverfahrenZitiert von 6
- FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2023 – 2 K 2072/22Zitiert von 1
- FG Münster, 15.03.2016 – 15 K 1553/15 UZitiert von 9
- BFH, 31.01.2024 – V R 20/21(Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 1 des UmsatzsteuergesetzesUStG)Zitiert von 5
- LG Hamburg, 23.03.2023 – 620 KLs 2/22
- FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 – 2 K 2161/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 07.05.2026 – V R 12/24EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung
- FG Münster, 27.11.2025 – 5 K 90/21 U
- BFH, 26.11.2025 – V B 72/24Voraussetzung für Zulassung der Revision bei kumulativer Entscheidungsbegründung durch das Finanzgericht - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anforderung zur Veröffentlichung bestimmt worden.
140 Entscheidungen zu § 13a UStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/13a#abs-1 (1) Steuerschuldner ist in den Fällen
1.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;
2.
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;
3.
des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;
4.
des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;
5.
des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer;
6.
(weggefallen)
7.
des § 18k neben dem Unternehmer der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Vertreter, sofern ein solcher vom Unternehmer vertraglich bestellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurde. Der Vertreter ist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer und dadurch ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanzbehörde in Empfang zu nehmen, die mit dem Besteuerungsverfahren nach § 18k und einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Siebenten Teil der Abgabenordnung zusammenhängen. Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass sie auch mit Wirkung für und gegen den Unternehmer erfolgt. Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann nur nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird gegenüber der Finanzbehörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/13a#abs-2 (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.