§ 13a Steuerschuldner
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/13a#abs-1 (1) Steuerschuldner ist in den Fällen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/13a#abs-2 (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
Wird zitiert von 144 Entscheidungen zu § 13a UStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 28.08.2013 – XI R 5/11Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-VergütungsverfahrenZitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2023 – 2 K 2072/22Zitiert von 1
- FG Münster, 15.03.2016 – 15 K 1553/15 UZitiert von 9
- BFH, 31.01.2024 – V R 20/21(Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 1 des UmsatzsteuergesetzesUStG)Zitiert von 5
- LG Hamburg, 23.03.2023 – 620 KLs 2/22
- FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 – 2 K 2161/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 07.05.2026 – V R 12/24EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung
- FG Münster, 27.11.2025 – 5 K 90/21 U
- BFH, 26.11.2025 – V B 72/24Voraussetzung für Zulassung der Revision bei kumulativer Entscheidungsbegründung durch das Finanzgericht - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anforderung zur Veröffentlichung bestimmt worden.
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.