Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 69 Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/69?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 des Gesetzes) werden die in der Anlage bezeichneten Prozentsätze des Umsatzes als Durchschnittssätze festgesetzt. Die Durchschnittssätze gelten jeweils für die bei ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbezweige.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/69?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchstabe a, Nr. 10 und 21 des Gesetzes bezeichneten Umsätze.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/69?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356 Euro überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 69 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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