Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStDV

§ 68 Befreiung von der Führung des Steuerheftes

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/68#abs-1 (1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, befreit,

1.
wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66 dieser Verordnung führen;
2.
soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden;
3.
soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln;
4.
soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/68#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes aus.

§ 67 § 69