Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 68 Befreiung von der Führung des Steuerheftes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/68#abs-1 (1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, befreit,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/68#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes aus.
Änderungsverlauf
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 68 umnummeriert und geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.