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Artikel 18 · BT-Drs. 20/3879 · S. 134
Zu Artikel 18 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Artikel 18 (Änderung der Abgabenordnung) Zu Nummer 1 § 30 Absatz 4 Nummer 2d – neu – Mit der neuen Nummer 2d des § 30 Absatz 4 AO wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Landesfi- nanzbehörden (und gemäß § 1 Absatz 2 AO auch Gemeinden) Steuerakten an Landes- und Kommunalarchive abgeben dürfen. Zu Nummer 2 § 31a Absatz 1 Satz 2 – neu – § 31a Absatz 1 AO gestattet die Offenbarung dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegender Daten, soweit dies zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, der rechtswidrigen Arbeitnehmerüberlassung oder des Leistungs- missbrauchs erforderlich ist. Im Zusammenhang mit auf Grund der Covid19-Pandemie zu Unrecht erlangten Leis- tungen aus öffentlichen Mitteln ist umstritten, ob die Finanzbehörden nach § 30 AO geschützte Daten nur den Bewilligungsstellen als Verwaltungsbehörden zwecks Rückforderung mitteilen dürfen oder auch den für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen zwecks straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung und Ahndung wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 135 – Drucksache 20/3879 Die für die Bewilligung der Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständige Stelle (Bewilligungsstelle) darf die ihr von einer Finanzbehörde nach § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 AO mitgeteilten Daten nach § 30 Absatz 11 Satz 1 AO nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermit- teln, zu dem sie ihr offenbart wurden. Außerdem gilt für bei der Bewilligungsstelle tätige Amtsträger das verlän- gerte Steuergeheimnis (§ 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c AO). Im neuen Satz 2 des § 31a Absatz 1 AO wird im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ausdrücklich geregelt, dass die Finanzbehörden in den F
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 30.429 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3879, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 419.356–449.785 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 02148bcdd3325d0c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP