Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt. Ein Antrag kann mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Nachweis, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist, muss in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachzuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 30 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
BGBl. 2024 I Nr. 387
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.