Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten
Stand: 01.01.2026
Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 17a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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