Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG

§ 18 Auslandsverwendungszuschlag

Stand: 10.01.2020

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/18#abs-1 (1) Reservistendienst Leistende, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/18#abs-2 (2) Reservistendienst Leistende, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.

§ 17a § 19