Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 18 Auslandsverwendungszuschlag
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 6
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- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2010 – 4 S 3077/08
- OVG Niedersachsen, 12.03.2024 – 13 LA 238/23Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 118/20Zitiert von 1
- VG Weimar, 20.01.2012 – 7 K 30/11 We
- VG Düsseldorf, 30.01.2009 – 11 K 7565/08Zitiert von 1
- VG Hannover, 13.03.2003 – 6 A 3092/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/18#abs-1 (1) Reservistendienst Leistende, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/18#abs-2 (2) Reservistendienst Leistende, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.