Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG 2015

§ 1 Anwendungsbereich

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für

1.
den Reservistendienst und
2.
den freiwilligen Wehrdienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch für

1.
Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,
3.
Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,
4.
Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und
5.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für

1.
den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und
2.
den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.

§ 2