# § 1 USG 2015 — Anwendungsbereich

Unterhaltssicherungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 07.09.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz gilt für

- 1. den Reservistendienst und

- 2. den freiwilligen Wehrdienst.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für

- 1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,

- 2. besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,

- 3. Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,

- 4. Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und

- 5. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für

- 1. den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und

- 2. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.

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Zitiervorschlag: § 1 USG 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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