Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG 2015§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/2#abs-1 (1) Reservistendienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/2#abs-2 (2) Freiwilligen Wehrdienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nach § 58b des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/2#abs-3 (3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/2#abs-4 (4) Angehörige sind die in Absatz 3 Nummer 1 und 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.