§ 1 USG 2015 — Anwendungsbereich

Unterhaltssicherungsgesetz

Historische Fassung: Stand 07.09.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
den Reservistendienst und
2.
den freiwilligen Wehrdienst.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für

1.
Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,
3.
Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,
4.
Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und
5.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für

1.
den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und
2.
den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.