Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Universitätsklinikum-Verordnung

UKVO

§ 10 Schwerpunktsetzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Universitätsklinikum und unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz) der Fachbereich Medizin stellen einen gemeinsamen Struktur- und Entwicklungsplan auf, in dem Schwerpunkte in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre festgelegt werden, die Eingang finden in die nach § 6 Hochschulgesetz zwischen Land und Hochschule abzuschließenden Hochschulverträge. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium fördert unter Einbeziehung der Standorte die Entwicklung landesweiter Strategien und Schwerpunktsetzungen in der Hochschulmedizin. Zu diesem Zweck initiiert es insbesondere geeignete Koordinierungsformate, in deren Rahmen die Standorte auch ihre Entwicklungsplanungen nach Satz 1 abstimmen. § 12 Abs. 3 Krankenhausgestaltungsgesetz bleibt unberührt.

§ 9 § 11