Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Universitätsklinikum-Verordnung
UKVO§ 6 Klinikumskonferenz
Stand: 26.08.2026
Zur Beratung des Vorstandes in grundsätzlichen Angelegenheiten kann eine Klinikumskonferenz gebildet werden. Ihr gehören an:
1. die Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden Leiterinnen und Leiter der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen und zentralen Diensteinrichtungen des Universitätsklinikums,
2. aus dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vier von diesen gewählte Vertreterinnen und Vertreter.
Das Nähere regelt die Satzung.