Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Universitätsklinikum-Verordnung

UKVO

§ 6 Klinikumskonferenz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Beratung des Vorstandes in grundsätzlichen Angelegenheiten kann eine Klinikumskonferenz gebildet werden. Ihr gehören an:

1. die Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden Leiterin­nen und Leiter der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen und zentralen Diensteinrichtungen des Universitätsklinikums,

2. aus dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vier von diesen gewählte Vertreterinnen und Vertreter.

Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5 § 7