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# § 10 UKVO (Nordrhein-Westfalen) — Schwerpunktsetzung

Universitätsklinikum-Verordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Universitätsklinikum und unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz) der Fachbereich Medizin stellen einen gemeinsamen Struktur- und Entwicklungsplan auf, in dem Schwerpunkte in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre festgelegt werden, die Eingang finden in die nach § 6 Hochschulgesetz zwischen Land und Hochschule abzuschließenden Hochschulverträge. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium fördert unter Einbeziehung der Standorte die Entwicklung landesweiter Strategien und Schwerpunktsetzungen in der Hochschulmedizin. Zu diesem Zweck initiiert es insbesondere geeignete Koordinierungsformate, in deren Rahmen die Standorte auch ihre Entwicklungsplanungen nach Satz 1 abstimmen. § 12 Abs. 3 Krankenhausgestaltungsgesetz bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 10 UKVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/10

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