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UKVO

§ 9 Finanzierung, Gewährträgerschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/9#abs-1 (1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, soweit nicht nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuschüsse als Festbeträge nach Satz 3 gewährt werden. Es erhält Mittel für seine Aufwendungen in Forschung und Lehre vom Fachbereich Medizin; das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 16). Das Land gewährt dem Universitätsklinikum Zuschüsse für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und für betriebsnotwendige Kosten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/9#abs-2 (2) Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 3 richtet sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Als Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gegenüber dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof dient der nach § 8 Abs. 4 geprüfte Abschluss. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen seiner Rechtsaufsicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/9#abs-3 (3) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet neben diesem das Land unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden kann (Gewährträgerschaft).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/9#abs-4 (4) Nimmt das Universitätsklinikum zur Deckung seiner Ausgaben insbesondere für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen Kredite auf, so dürfen diese insgesamt 20 Prozent des in der Bilanz des letzten nach § 8 Abs. 4 geprüften Abschlusses ausgewiesenen Anlagevermögens nicht übersteigen. Investitionskredite, für deren Tilgung und Zinsen das Land Mittel bereitstellt, sind nicht auf den Kreditrahmen nach Satz 1 anzurechnen. Der Nachweis der Rentierlichkeit der Kreditaufnahme ist durch eine dynamische Investitionsrechnung, welche die Investition über die gesamte Laufzeit mit den durch sie ausgelösten Ein- und Auszahlungen abbildet, zu führen. Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen im Regelfall ein Zehntel der im Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums veranschlagten Erträge aus der Krankenversorgung nicht überschreiten und im Regelfall nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein; eine Umschuldung in längerfristige Kredite bedarf der Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bei Krediten nach Satz 4 eine höhere Kreditaufnahme zulassen.

§ 8 § 10