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UKVO

§ 11 Förderung öffentlich-privater Partnerschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bauinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 15 Millionen Euro können in öffentlich-privater Partnerschaft vorgenommen werden, wenn sie für eine Durchführung in öffentlich-privater Partnerschaft geeignet sind und dies die voraussichtlich wirtschaftlichste Lösung ist. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs gemäß § 111 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 10 § 12