Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Universitätsklinikum-Verordnung
UKVO§ 12 Gemeinsame Serviceeinrichtungen
Stand: 26.08.2026
Soweit dies zweckmäßig ist, fassen die Universitätskliniken Aufgaben in gemeinsamen Serviceeinrichtungen zusammen oder kooperieren mit diesen; § 102 Absatz 3 Satz 3 des Hochschulgesetzes gilt entsprechend. § 102 Absatz 5 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 UKVO →
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