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UKG§ 4 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/4#abs-1 (1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/4#abs-2 (2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht insbesondere aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/4#abs-3 (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern ( Krankenhaus-Buchführungsverordnung – KHBV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1249) zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder ( Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG ) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512, 2519).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/4#abs-4 (4) Die §§ 1 bis 54, 56 bis 87 sowie 106 bis 110 SäHO finden keine Anwendung. Das Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes nach den §§ 104 Abs. 1 Nr. 3 und 111 SäHO bleibt unberührt.