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SäHO

§ 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/104#abs-1 (1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

1. sie auf Grund eines Gesetzes vom Freistaat Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Staates gesetzlich begründet ist oder

2. sie vom Staat oder von einer vom Staat bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder

3. mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder

4. sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/104#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf die vom Staat oder von anderen Stellen für den Staat verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/104#abs-3 (3) Steht dem Staat vom Gewinn eines Unternehmens, an dem er nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Staates nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.

§ 103 § 105