Gesetze / Landesrecht Sachsen / Universitätsklinika-Gesetz

UKG

§ 5 Finanzierung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/5#abs-1 (1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, den Erstattungen gemäß Absatz 2 sowie den Zuweisungen nach Absatz 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/5#abs-2 (2) Die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum erstatten einander entsprechend der Aufgabenverteilung die Kosten der erbrachten Leistungen und der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material nach Maßgabe der zu treffenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/5#abs-3 (3) Der Freistaat Sachsen gewährt dem Universitätsklinikum Zuweisungen für Investitionen und sonstige nicht entgeltfähige betriebsnotwendige Kosten nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/5#abs-4 (4) Das Universitätsklinikum kann zur Deckung seiner Ausgaben insbesondere für Investitionen Kredite aufnehmen. Diese sind im Wirtschaftsplan auszuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/5#abs-5 (5) Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten und müssen spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zurückgezahlt sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann eine höhere Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zulassen. Im Übrigen bedarf die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen der Einwilligung des Gewährträgers.

§ 4 § 6