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UKG

§ 3 Gewährträgerschaft und Rechtsaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/3#abs-1 (1) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet der Freistaat Sachsen als Gewährträger unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht zu erlangen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/3#abs-2 (2) Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/3#abs-3 (3) Die Gewährträgerschaft des Freistaates Sachsen wird durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium der Finanzen gemeinsam wahrgenommen. Entscheidungen nach Absatz 4 sollen binnen vier Wochen ab Zugang der Vorlage beim Gewährträger getroffen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/3#abs-4 (4) Dem Gewährträger des Universitätsklinikums obliegt

1. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 5 und 6,

2. die Entlastung des Aufsichtsrats,

3. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,

4. der Erlass und die Änderung der Satzung im Benehmen mit dem Aufsichtsrat,

5. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/3#abs-5 (5) Die Satzung kann dem Gewährträger weitere Zuständigkeiten zuweisen.

§ 2 § 4