Gesetze / Landesrecht Sachsen / Universitätsklinika-Gesetz
UKG§ 1 Errichtung, Rechtsnachfolge, Betriebsvermögen, Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/1#abs-1 (1) Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen werden errichtet:
1. das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig mit Sitz in Leipzig,
2. das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden mit Sitz in Dresden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/1#abs-2 (2) Das Universitätsklinikum tritt ein in die Rechte und Pflichten des jeweiligen bisherigen Universitätsklinikums, bestehend aus den Kliniken und Klinischen Instituten als Betriebseinheiten der Medizinischen Fakultät und den ihnen dienenden Einrichtungen sowie den Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen). Die in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute verbleiben bei der Medizinischen Fakultät. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre im Zuge der Entwicklung der medizinischen Wissenschaften erforderlich ist, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzelne Institute oder Kliniken durch Rechtsverordnung aus dem Universitätsklinikum in die Medizinische Fakultät oder aus der Medizinischen Fakultät in das Universitätsklinikum umgliedern. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Freistaates Sachsen und der Universität auf das Universitätsklinikum über, soweit sie seinem Aufgabenbereich zuzurechnen waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/1#abs-3 (3) Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 30. Juni 1999 vom Universitätsklinikum übernommen. Das Universitätsklinikum erhält für die Betriebsgrundstücke einschließlich Vorratsflächen unentgeltlich die Nutzungsbefugnis. Das Eigentum an Betriebsgrundstücken einschließlich der Vorratsflächen bleibt beim Freistaat Sachsen. Den weiteren Grundstücksbedarf des Universitätsklinikums wird der Freistaat Sachsen im Rahmen seiner Möglichkeiten decken. Das Universitätsklinikum kann eigenes Vermögen erwerben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/1#abs-4 (4) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung ( AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2322).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/1#abs-5 (5) Das Universitätsklinikum führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der jeweiligen Universität und seinem Namen als Umschrift.