(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht insbesondere aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern ( Krankenhaus-Buchführungsverordnung – KHBV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1249) zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder ( Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG ) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512, 2519).
(4) Die §§ 1 bis 54, 56 bis 87 sowie 106 bis 110 SäHO finden keine Anwendung. Das Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes nach den §§ 104 Abs. 1 Nr. 3 und 111 SäHO bleibt unberührt.