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# § 3 UKG (Sachsen) — Gewährträgerschaft und Rechtsaufsicht

Universitätsklinika-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet der Freistaat Sachsen als Gewährträger unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht zu erlangen ist.

(2) Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Gewährträgerschaft des Freistaates Sachsen wird durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium der Finanzen gemeinsam wahrgenommen. Entscheidungen nach Absatz 4 sollen binnen vier Wochen ab Zugang der Vorlage beim Gewährträger getroffen werden.

(4) Dem Gewährträger des Universitätsklinikums obliegt

1. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 5 und 6,

2. die Entlastung des Aufsichtsrats,

3. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,

4. der Erlass und die Änderung der Satzung im Benehmen mit dem Aufsichtsrat,

5. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers.

(5) Die Satzung kann dem Gewährträger weitere Zuständigkeiten zuweisen.

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Zitiervorschlag: § 3 UKG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/3

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