Gesetze / Landesrecht Sachsen / Universitätsklinika-Gesetz
UKG§ 2 Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/2#abs-1 (1) Das Universitätsklinikum erfüllt die bisher der jeweiligen Universität in der Krankenversorgung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und darüber hinaus im öffentlichen Gesundheitswesen obliegenden Aufgaben; es ist insoweit Träger der Krankenversorgung. Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der jeweiligen Universität zusammen und trifft Entscheidungen, die sich auf Forschung und Lehre auswirken, im Benehmen mit der Medizinischen Fakultät. Es wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 21 der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach § 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, wahrnehmen können. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, der Klinik- und Krankenhausschule im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wie bisher Räumlichkeiten zu denselben Bedingungen zu überlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/2#abs-2 (2) Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und weiteres wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal, Sachmittel und Räumlichkeiten der Universität nach Bedarf dem jeweiligen Universitätsklinikum zum Zwecke der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und das weitere wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der Krankenversorgung mitzuwirken. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, das der jeweiligen Medizinischen Fakultät zugeordnete Personal zur Deckung seines nicht mit eigenem Personal gedeckten Bedarfs in der Krankenversorgung einzusetzen. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, diese Verpflichtung dem Grunde und dem Umfang nach gegenüber dem Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu regeln. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, die Universität, der es zugeordnet ist, bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre durch die Bereitstellung von wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal, Sachmitteln und Räumlichkeiten zu unterstützen. Der Forschung, Lehre und Krankenversorgung dienende Einrichtungen des Universitätsklinikums sind von diesem als hoheitliche Aufgabe der Medizinischen Fakultät der Universität zur Verfügung zu stellen; entsprechend sind Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität von dieser dem Universitätsklinikum zur Verfügung zu stellen. Das Universitätsklinikum und die Universität regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der sie nach den Sätzen 1 bis 6 verpflichtet sind, durch einen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag. In diesem Kooperationsvertrag sind die jeweiligen Beiträge, die in Forschung, Lehre und Krankenversorgung erbracht werden, sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen auf Selbstkostenbasis zu regeln. Darüber hinaus können in diesem Kooperationsvertrag auch Vereinbarungen über die Ziele der Struktur- und Entwicklungsplanung sowie das Zusammenwirken der Verwaltung der Universität und der Verwaltung des Universitätsklinikums auf Selbstkostenbasis abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/2#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Universitätsklinikum oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung dem Universitätsklinikum weitere Aufgaben zu übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben in Verbindung stehen. Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann ferner eine Übertragung der Aufgaben nach § 12 Absatz 9 des Sächsischen Hochschulgesetzes erfolgen. Soweit dem Universitätsklinikum hierdurch Kosten entstehen, dürfen ihm weitere Aufgaben nur übertragen werden, wenn die zur Erfüllung erforderlichen Mittel bereitstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/2#abs-4 (4) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, dem Universitätsklinikum durch Rechtsverordnung die gesamte Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch für die in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute zu übertragen. Die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 4 erfassten Leistungen dürfen nur zwischen dem Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Universität vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/2#abs-5 (5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Das Universitätsklinikum soll sich an einem Unternehmen nur beteiligen oder ein solches nur gründen, wenn
1. ein wichtiges Interesse des Universitätsklinikums vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
2. dies nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Universitätsklinikums steht,
3. das wirtschaftliche Risiko für das Universitätsklinikum seiner Leistungsfähigkeit angemessen ist,
4. die Einlagenverpflichtung und die Haftung des Universitätsklinikums auf einen bestimmten und seiner Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt ist und
5. das Universitätsklinikum einen angemessenen Einfluss auf die Leitung des Unternehmens ausübt.
Dabei ist ein Prüfrecht des Rechnungshofes gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) sicherzustellen. Die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen bedarf der Einwilligung des Gewährträgers.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/2#abs-6 (6) Das Universitätsklinikum übt die Bauherrenfunktion aus. Hierzu gehören insbesondere die Planung und die Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen.