Gesetze / Landesrecht Sachsen / Universitätsklinika-Gesetz
UKG§ 9 Aufsichtsrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/9#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Universitätsklinikum die ihm zur Gewährleistung von Forschung und Lehre sowie in der Krankenversorgung obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand des Universitätsklinikums und überwacht dessen Geschäftsführung. Er kann die Geschäftsunterlagen des Universitätsklinikums einsehen und prüfen; er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen. Ihm obliegt insbesondere die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes des Universitätsklinikums auf Vorschlag der Findungskommission nach Zustimmung durch den Gewährträger und deren Abberufung nach Zustimmung durch den Gewährträger. Er hat weiterhin ein Vorschlagsrecht zur Änderung der Satzung.
Der Aufsichtsrat entscheidet über
1. die Verwendung des Bilanzgewinnes aus der Krankenversorgung sowie den Verlustausgleich nach Maßgabe der Satzung,
2. den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss,
3. die Entlastung des Vorstandes des Universitätsklinikums,
4. die Vergütung des Vorstandes des Universitätsklinikums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/9#abs-2 (2) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen, insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/9#abs-3 (3) Dem Aufsichtsrat gehören an
1. der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, der Staatsminister der Finanzen und der Staatsminister für Soziales oder ein Vertreter des jeweiligen Staatsministeriums,
2. der Kanzler der Universität,
3. ein Mitglied des Dekanats, welches von diesem gewählt wird; es muss einem klinischen Fach angehören,
4. ein gewählter Vertreter aus dem Kreis der Beschäftigten des Universitätsklinikums,
5. zwei unabhängige Persönlichkeiten aus der Medizin, die vom Rektorat vorgeschlagen und nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bestellt worden sind,
6. drei unabhängige Persönlichkeiten aus der Wirtschaft, die vom Hochschulrat der Universität vorgeschlagen und nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bestellt worden sind.
Der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats nach Vorschlägen der Findungskommission für die Dauer von drei Jahren vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt. Er darf nicht der Staatsregierung angehören. Die Wiederbestellung ist möglich. Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen und vom Aufsichtsrat bestellt.