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UKG§ 11 Personal
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/11#abs-1 (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das sonstige Personal im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG ) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 1998 (SächsGVBl. S. 459) im Angestelltenverhältnis, die Arbeiter und die Auszubildenden beim bisherigen Universitätsklinikum mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute Arbeitnehmer und Auszubildende des Universitätsklinikums nach § 1 Abs. 1. Dieses tritt in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Das verbeamtete sonstige Personal des bisherigen Universitätsklinikums, mit Ausnahme des verbeamteten sonstigen Personals der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung zugewiesen. Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter für das Personal nach Satz 1 und Vorgesetzter im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes ( SächsBG ) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, für das Personal nach Satz 3 im Rahmen der Zuweisung ist das kaufmännische Vorstandsmitglied.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/11#abs-2 (2) Das wissenschaftliche Personal im Sinne des § 48 Satz 1 SHG verbleibt bei der Hochschule. Gehört zu dessen Aufgaben nach den für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen und der Funktionsbeschreibung der Stelle eine Tätigkeit in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen), ist es verpflichtet, seine Dienste insoweit beim Universitätsklinikum zu erbringen. Soweit es sich um verbeamtetes wissenschaftliches Personal handelt, wird dieses dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und in den Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) zugewiesen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für das Personal der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, das wissenschaftliche Personal im Sinne des § 48 Satz 1 SHG in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) zu beschäftigen. Die Kosten sind der Medizinischen Fakultät zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/11#abs-3 (3) Vorgesetzter der Professoren und des übrigen wissenschaftlichen Personals ist das medizinische Vorstandsmitglied, soweit sie mit Aufgaben der Krankenversorgung, sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) befasst sind. Dies gilt nicht für das Personal der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann abweichend von § 82 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes Befugnisse, die dem Rektor als Dienstvorgesetzten des wissenschaftlichen Personals im Bereich der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und in den Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe, einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen, zustehen, auf das medizinische Vorstandsmitglied übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/11#abs-4 (4) Für das Personal nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 3 findet § 13 Abs. 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ( SächsPersVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung. Das Personal nach Absatz 1 Satz 3 ist auch an der Universität wahlberechtigt und in eines der beiden Gremien wählbar. Erfordert eine Maßnahme die Beteiligung des Personalrats sowohl der Universität als auch des Universitätsklinikums, verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79 SächsPersVG .
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/11#abs-5 (5) Für die Beschäftigten des bisherigen Universitätsklinikums gilt das geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer in der jeweils geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2002 weiter. Danach gilt das zu diesem Zeitpunkt gültige Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages einzelvertraglich weiter. Das Universitätsklinikum kann zur Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Tarifverträge abschließen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch das bisherige Universitätsklinikum oder das neue Universitätsklinikum wegen der Umwandlung des Universitätsklinikums in eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/11#abs-6 (6) Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arbeitnehmers zwischen Universität und Universitätsklinikum sind die zurückgelegten Beschäftigungszeiten gegenseitig so anzurechnen, als ob sie bei der jeweiligen Einrichtung selbst zurückgelegt worden wären.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/11#abs-7 (7) Das Universitätsklinikum hat die sich aus den Absätzen 1 und 5 ergebenden rechtlichen Ansprüche des übergeleiteten Personals auch nach dem 31. Dezember 2002 auf eine Zusatzversorgung zu sichern.