Gesetze / Landesrecht Sachsen / Universitätsklinika-Gesetz

UKG

§ 10 Vorstand des Universitätsklinikums

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/10#abs-1 (1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum. Er wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/10#abs-2 (2) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für ihre Umsetzung. Er berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig und unterrichtet ihn über wichtige Angelegenheiten und Vorkommnisse unverzüglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/10#abs-3 (3) Der Vorstand vertritt das Universitätsklinikum gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/10#abs-4 (4) Dem Vorstand gehören an

1. das medizinische Vorstandsmitglied,

2. das kaufmännische Vorstandsmitglied.

Das medizinische Vorstandsmitglied muss approbierter Arzt und Professor der Medizin sein. Es ist Sprecher des Vorstandes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/10#abs-5 (5) Die Satzung kann ein weiteres Vorstandsmitglied vorsehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/10#abs-6 (6) Der Dekan der Medizinischen Fakultät kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 9 § 11