Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/6?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto“. Die Ermittlung erfolgt gemäß
Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden, werden durch das Umweltbundesamt jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/6?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.