Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 5 Anrechnungszeitraum
Stand: 08.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/5#abs-1 (1) Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den für in einer Projekttätigkeit erreichte Upstream-Emissionsminderungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen angerechnet werden, UER-Nachweise ausgestellt werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/5#abs-2 (2) Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. Abweichend von Satz 1 endet der Anrechnungszeitraum spätestens am 1. September 2025.