Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Treibhausgase im Sinne dieser Verordnung sind Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickoxid (N2O) und Methan (CH4).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Upstream-Emissionen sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstehen, bevor der Raffinerierohstoff in die Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangt, in der die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto-und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26) genannten Kraftstoffe hergestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Upstream-Emissionsminderung ist die Differenz zwischen den Referenzfallemissionen und den Upstream-Emissionen, die durch eine Projekttätigkeit tatsächlich entstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Referenzfallemissionen sind die hypothetische Menge der Upstream-Emissionen, die ohne die Projekttätigkeit entstanden wäre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Raffinerierohstoffe, aus denen Otto-, Diesel- und Flüssiggaskraftstoff hergestellt wird, sind konventionelles Rohöl, Naturbitumen und Ölschiefer im Sinne der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Projekttätigkeit ist die Entwicklung und Durchführung eines Projektes zur Minderung von Upstream-Emissionen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Kyoto-Projekttätigkeit ist eine Projekttätigkeit nach § 2 Nummer 12 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Projektträger ist eine natürliche oder juristische Person, die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätigkeit oder eine Kyoto-Projekttätigkeit innehat; Projektträger können auch mehrere Personen gemeinschaftlich sein.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Projektgrenze ist die Projektgrenze nach Ziffer 52 des Abschnitts G der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ des in dem Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz abgedruckten Beschlusses 17/CP.7, Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Gastgeberstaat ist der Staat, auf dessen Staatsgebiet oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Projekttätigkeit durchgeführt werden soll.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Verpflichtete sind die im Sinne des § 37a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichteten.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2?asof=2019-06-10#abs-12 (12) Verpflichtungsjahr ist der in § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannte Zeitraum.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2?asof=2019-06-10#abs-13 (13) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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