Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 23 Übertragung von UER-Nachweisen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. Die Übertragung muss von einem Kontobevollmächtigten veranlasst werden. Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einem weiteren Kontobevollmächtigten bestätigt werden muss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächsten Werktag nach der Veranlassung. Sie kann durch einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, solange sie noch nicht abgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Umweltbundesamt stellt im Rahmen des Betriebs des UER-Registers sicher, dass Inhaber von UER-Nachweisen festlegen können, dass bestimmte UER-Nachweise dieser Inhaber und deren Kontaktinformationen für andere Kontoinhaber im UER-Register sichtbar sind.

§ 22 § 24