Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 23 Übertragung von UER-Nachweisen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. Die Übertragung muss von einem Kontobevollmächtigten veranlasst werden. Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einem weiteren Kontobevollmächtigten bestätigt werden muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächsten Werktag nach der Veranlassung. Sie kann durch einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, solange sie noch nicht abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Umweltbundesamt stellt im Rahmen des Betriebs des UER-Registers sicher, dass Inhaber von UER-Nachweisen festlegen können, dass bestimmte UER-Nachweise dieser Inhaber und deren Kontaktinformationen für andere Kontoinhaber im UER-Register sichtbar sind.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.