Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 23 Übertragung von UER-Nachweisen

Stand: 08.06.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/23#abs-1 (1) UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. Die Übertragung muss von einer kontobevollmächtigten Person veranlasst werden. Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einer weiteren kontobevollmächtigten Person bestätigt werden muss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/23#abs-2 (2) Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächsten Werktag nach der Veranlassung. Sie kann durch einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, solange sie noch nicht abgeschlossen ist.

§ 22 § 24