Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 24 Unrichtige UER-Nachweise
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/24#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt stellt gegenüber dem Projektträger fest, in welchem Umfang die Angaben zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung unrichtig sind, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/24#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/24#abs-3 (3) Sind im Fall von Absatz 2 Nummer 2 nicht in ausreichendem Umfang gültige UER-Nachweise auf dem Konto des Projektträgers vorhanden, verpflichtet das Umweltbundesamt den Projektträger, innerhalb einer angemessenen Frist UER-Nachweise in entsprechendem Umfang auf sein Konto zur anschließenden Löschung zu übertragen. Erst wenn der Projektträger dieser Verpflichtung nachgekommen ist, können von seinem Konto wieder UER-Nachweise zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet oder auf andere Kontoinhaber übertragen werden.