Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 22 Stückelung und Verbindung von UER-Nachweisen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/22#abs-1 (1) UER-Nachweise können im UER-Register gestückelt werden. Dies gilt auch für UER-Nachweise, die bereits aus einer Stückelung hervorgegangen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/22#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt kann im UER-Register eine Verbindung von UER-Nachweisen ermöglichen, die auf dasselbe Verpflichtungsjahr bezogen sind. Es stellt hierbei eine eindeutige Rückverfolgbarkeit zu den ursprünglichen UER-Nachweisen sicher.

§ 21 § 23