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# § 23 UERV — Übertragung von UER-Nachweisen

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung  
Stand: 08.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. Die Übertragung muss von einer kontobevollmächtigten Person veranlasst werden. Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einer weiteren kontobevollmächtigten Person bestätigt werden muss.

(2) Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächsten Werktag nach der Veranlassung. Sie kann durch einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, solange sie noch nicht abgeschlossen ist.

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Zitiervorschlag: § 23 UERV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/23

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