Gesetze / Antimissbrauchsbeauftragtengesetz
UBSKMG§ 10 Ernennung, Amtseid
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/10#abs-1 (1) Die nach § 9 Absatz 3 gewählte Person wird von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/10#abs-2 (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/10#abs-3 (3) Zur Ernennung händigt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten die Ernennungsurkunde aus.