Gesetze / Antimissbrauchsbeauftragtengesetz

UBSKMG

§ 9 Wahl

Stand: 01.07.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/9#abs-1 (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte wird nach Anhörung des Betroffenenrates auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/9#abs-2 (2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/9#abs-3 (3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages für sie gestimmt hat.

§ 8 § 10