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# § 10 UBSKMG — Ernennung, Amtseid

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz  
Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 9 Absatz 3 gewählte Person wird von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt.

(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.

(3) Zur Ernennung händigt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten die Ernennungsurkunde aus.

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Zitiervorschlag: § 10 UBSKMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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