Gesetze / Antimissbrauchsbeauftragtengesetz
UBSKMG§ 11 Amtszeit
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/11#abs-1 (1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/11#abs-2 (2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/11#abs-3 (3) Kommt unmittelbar nach dem Ende des Amtsverhältnisses eine Nachbesetzung nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Nachbesetzung, längstens zwölf Monate fort.