Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz

UAusschG

§ 3 Gegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/3#abs-1 (1) Der Gegenstand der Untersuchung ist in dem Beschluß über die Einsetzung genau festzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/3#abs-2 (2) Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/3#abs-3 (3) Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden.

§ 2 § 4