Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz

UAusschG

§ 2 Antragsrecht und Einsetzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/2#abs-1 (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Der Antrag muß bei seiner Einreichung die notwendigen Unterschriften der Mitglieder des Landtages tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/2#abs-2 (2) Ein Untersuchungsausschuß wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/2#abs-3 (3) Der Antrag wird vor anderen Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt. Über einen Minderheitsantrag muß der Landtag auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung beschließen. Diese Frist verlängert sich im Falle der Überweisung nach § 1 Abs. 3 um eine Woche.

§ 1 § 3