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# § 3 UAusschG (Sachsen) — Gegenstand

Untersuchungsausschußgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gegenstand der Untersuchung ist in dem Beschluß über die Einsetzung genau festzulegen.

(2) Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden.

(3) Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden.

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Zitiervorschlag: § 3 UAusschG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/3

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