Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz

UAusschG

§ 4 Zusammensetzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/4#abs-1 (1) Dem Untersuchungsausschuß können nur Mitglieder des Landtages angehören. Die Zusammensetzung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der jeweils geltenden Fassung der Geschäftsordnung des Landtages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/4#abs-2 (2) Die Mitglieder und Stellvertreter werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Dabei werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muß.

§ 3 § 5