Gesetze / UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
UAGZVV§ 2 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAGZVV/2#abs-1 (1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinngemäß Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAGZVV/2#abs-2 (2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet § 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätzlich sind insbesondere beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAGZVV/2#abs-3 (3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1 Abs. 4 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 UAGZVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.01.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 95)
BGBl. 2013 I S. 95
-
13.12.2011 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2725)
BGBl. 2011 I S. 2725
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.