Gesetze / UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
UAGZVV§ 1 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAGZVV/1#abs-1 (1) Der Antragsteller muss im Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter angeben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAGZVV/1#abs-2 (2) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen
Die Zulassungsstelle kann Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAGZVV/1#abs-3 (3) Der Nachweis, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegt, kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen Prüfung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden, aus der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechtsverhältnisses ergibt. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die Gewähr besteht, dass der Antragsteller innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist von höchstens neun Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UAGZVV/1#abs-4 (4) Der Antrag auf Änderung der Zulassung muss die Angaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber dem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick auf den Änderungsantrag ändern sollen. Ihm sind insbesondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei denen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulassungsantrag übersandten Unterlagen ergeben haben und sich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen.
Änderungsverlauf
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2725)
BGBl. 2011 I S. 2725
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.