Gesetze / Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
TranspRLDV§ 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 34 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TranspRLDV/8#abs-1 (1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 35 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den jeweiligen Anforderungen des § 35 Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TranspRLDV/8#abs-2 (2) § 35 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle betroffenen Unternehmen erfüllt sind. § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2029)
BGBl. 2015 I S. 2029
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