Gesetze / Tierschutz-Hundeverordnung
TierSchHuV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/1#abs-2 (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 TierSchHuV →
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- OVG Niedersachsen, 06.01.2026 – 11 ME 369/25
- VG Bayreuth, 28.05.2024 – B 1 K 23.52
- OVG Niedersachsen, 14.01.2021 – 11 ME 301/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I 4145)
BGBl. 2013 I S. 4145
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.